Von uns genannte
Lieferzeiten beginnen stets erst mit dem Tage des vollständigen Vorliegens der
für die Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen, insbesondere des
Vorliegens sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Freigaben und
Klarstellungen, der ggf. benötigten Baugenehmigung und der rechtzeitigen
Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers. Sie sind nur verbindlich,
wenn sie ausdrücklich von uns als verbindlich angegeben sind. Die Fristen
gelten auch dann als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich
sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt ist. Ist die
Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder rechtzeitiger Belieferung
durch Lieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb unseres Willens liegen, zurückzuführen, so verlängern sie sich
angemessen. Gleiches gilt, wenn die Arbeiten umfangreicher sind als zunächst
angenommen.
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